moin!
hab da mal ne frage:
welche genehmigungen/etc. brauche ich, wenn ich mit chemikalien handeln will (z.b. online-versandhandel). und -fast noch wichtiger- wo bekomme ich all das? also gewerbeschein ist schonmal klar....dann brauche ich glaube ich noch nen sachkundenachweis im umgang mit gefahrenstoffen, woher bekomme ich den z.b.?
great thanx,
firestorm
No Regrets
29.03.2001, 13:37
Den Sachkundenachweis kann man u.a. an der Uni machen.
Um mal zu sehen wie ein solcher Online-Shop aussieht klicke hier (http://www.omikron-online.de/cyberchem/)
nobody
30.03.2001, 12:57
danke!
muss ich dazu student sein oder kann ich als "normaler mensch" dort aufkreuzen?
brauche ich außerdem sonst noch etwas (z.b. irgendwelche genehmigungen)?
auch danke für den link! kenne ich aber auch schon, die haben mich sozusagen auf die idee gebracht :)
so far,
firestorm
zarathustra
31.03.2001, 11:22
Hallo Firestorm,
Du solltest mal in der Chemikalienverbots-verordnung (ChemVerbotsV)nachlesen, darin ist das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen geregelt. Laut §2 benötigst Du eine Genehmigung von der Zuständigen Behörde, diese bekommst Du nur, wenn Du
1. Sachkunde nach §5 nachgewiesen hast,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
3. mind. 18 Jahre alt bist.
Die Sachkundeprüfung kannst Du theoretisch auch als "normaler Mensch" an der Uni machen, bekommst den Schein dafür aber erst wenn Du Student bist.
Du solltest mal in der ChemVerbortsV und der Gefahrstoff-Verordnung nachlesen, weil da auch Kennzeichnungspflichten usw. geregelt sind...
Ich hoffe ich konnte Dir erwas helfen
zarathustra
schlumpf
31.03.2001, 11:54
Ganz so einfach ist das nicht, da du ja die Chemikalien noch irgendwie lagern willst/musst. Da muss auch auf jeden Fall die Feuerwehr mit herangezogen werden (Brandgefahr bzw. etwaige Gefahren im Einsatz). Ausserdem nach dem Wasserhaushaltsgesetz auch das Umweltamt. Vermutlich noch mehr (Gewerbeaufsichtsamt, etc.). Und alles kostet schoen ....
Natuerlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass das ueberfluessig ist ... dann passieren halt Sachen wie in der Feuerwerksfabrik in Enschede, oder bei Sandoz in Basel, etc. ... und dann wirds fuer dich als Privatmann RICHTIG teuer!
zarathustra
31.03.2001, 12:14
Das Problem mit Feuerwehr usw. erledigt sich mit der Anmeldung bei der zuständigen Behörde, Lagerung von Gefahrstoffen ist im Chemikaliengesetz geregelt, wobei Wasserhaushaltsgesetz und die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten beachtet werden müssen. Problematisch werden theoretisch nur zwei Punkte:
1. Die Abgabe
2. Das Versenden
Die Abgabe von Gefahrstoffen muss dokumentiert werden (Giftbuch), außerdem dürfen Gefahrstoffe in der Regel nicht per Post verschickt werden...
Tipp:
Besorge Dir das "Umweltrecht" (Beck-Texte im dtv, darin wirst Du das Nötigste finden.
Gruß
zarathustra
nobody
31.03.2001, 14:54
wow!
danke für eure hilfe!
also habe ich keine chance einen
sachkundeschein als "nicht-student" zu bekommen, richtig?
so far,
firestorm
buba
31.03.2001, 14:59
Original erstellt von Firestorm:
also habe ich keine chance einen
sachkundeschein als "nicht-student" zu bekommen, richtig?
Falsch.
Als Student kannst du die Prüfung an der Uni machen, sonst musst du eben zur zuständigen Behörde gehen.
nobody
02.04.2001, 22:13
vielen dank, buba! btw: haste jetzt den schein?
eine frage habe ich aber trotzdem noch: wie kann ich mich am besten auf die prüfung vorbereiten? hab da folgendes buch gefunden: http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3609685913/chemieonline
reicht das zum vorbereiten aus?
thanx,
firestorm
zarathustra
03.04.2001, 11:51
Hallo Firestorm,
ich habe, wie gesagt, die Prüfung an der Uni gemacht. Dazu haben wir 'n Skript bekommen. Ich kann mal nachsehen, ob ich es noch irgendwo auf dem PC habe, dann mail ich es Dir rüber.
Gruß
Zarathustra
nobody
05.04.2001, 13:05
wow!
das wäre wirklich nett,
vielen dank,
firestorm :)
buba
05.04.2001, 19:47
@Firestorm:
Leider habe ich den Schein noch nicht. Als Vorbereitung habe ich das Buch "Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen. Sachkunde für Naturwissenschaftler" von Herbert F. Bender, VCH-Verlag ( Amazon-Link (http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3527299939/chemieonline); hab ich mir ausgeliehen).
Am Ende eines jeden Kapitels werden Fragen gestellt, wie sie bei der Sachkundeprüfung gestellt werden können.
nobody
20.04.2001, 19:42
Weiß einer von euch was man beachten müsste, wenn man als Minderjähriger Chemikalien verkaufen will. Die aber nicht mit T,T+ oder E gekennzeichnetr werden ,aber mit C,F,F+,Xi,Xn,O und/oder mit N
Würde mich über hilfreiche Antworten freuen!
DANKE schon mal im vorraus!
Im folgenden sei der § 3 Chemikalienverbotsverordnung teilweise wiedergegeben:
Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder C (ätzend) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (mindergiftig) und den R-Sätzen R 40, R 62 oder R 63 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
1. dem Abgebenden Namen und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich vom Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach §2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß §2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen C (ätzend), O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben läßt, die die Voraussetzungen des §2 Abs. 2 erfüllt, oder
b) als Endabnehmer in erlaubter Weise verwenden will
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,
3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach §15d Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und
5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.
<P ALIGN="CENTER">bei Abgabe an Dritte von Stoffen und Zubereitungen, die gekennzeichnet sind als </P>
<P ALIGN="CENTER">sehr giftig (T+) oder giftig (T) oder ätzend (C) oder brandfördernd (O) oder hochentzündlich (F+) oder gesundheitsschädlich (Xn) in Verbindung mit R 40, R 62 oder R 63</FONT> </DIR>
</DIR>
</TD>
</TR>
<TR><TD WIDTH="56%" VALIGN="TOP">
<FONT FACE="Wingdings"><P ALIGN="CENTER">ê</FONT> </TD>
<TD WIDTH="3%" VALIGN="TOP" COLSPAN=3>
Abgabe darf nur durch eine Sachkundige Person nach § 5 ChemVerbotsV erfolgen. Diese muß in der Lage sein, Informa- tionen über die gefährlichen Stoffe zu geben, ebenso muß sie die notwendigen Aufzeichnungen machen, bei der Abgabe an</FONT> </TD>
<TD WIDTH="5%" VALIGN="TOP" COLSPAN=4>
<FONT SIZE=1>
Hersteller, Einführer oder Händler, die an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, hier kann mit der Abgabe (Informations- und Aufzeichnungspflicht) eine Person beauftragt werden, die</FONT> </TD>
</TR>
<TR><TD WIDTH="58%" VALIGN="TOP" COLSPAN=3>
<FONT FACE="Wingdings" SIZE=1><P ALIGN="CENTER">ê</FONT> </TD>
<TD WIDTH="5%" VALIGN="TOP" COLSPAN=4>
fachkundig ist, wer einmal im Jahr über die gesetzlichen Bestimmungen belehrt wurde, dies schriftlich bestätigt hat und mindestens 18 Jahre ist</FONT> </TD>
</TR>
</TABLE>
Sachkundig ist nach § 5 ChemVerbotsV bereits, wer<FONT FACE="Arial"> </P>
<UL>
</FONT> die Approbation als Apotheker besitzt </LI>
die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent(in) oder Pharmazieingenieur(in) zu führen </LI>
die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistent(in) oder Apothekenassistent(in) besitzt </LI>
Abschlußprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I, S. 1197) besitzt, sofern die Abschlußprüfung der Prüfung nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entspricht </LI>
Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Schädlingsbekämpfer(in) bestanden hat </LI>
im Rahmen des Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt </LI>
nach früheren Vorschriften die Prüfung bereits bestanden hat, die dem § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV entspricht </LI>
Personen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeit, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten erfüllen. </LI>
Personen, die in einer Anzeige nach §11 Abs. 7 der GefStoffV in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden. </LI>[/list]
<DIR>
<DIR>
Andere Personengruppen erfüllen die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nicht, können jedoch eine Prüfung vor der sachlich und örtlich zuständigen Behörde ablegen. Ebenso bieten verschiedene Schulungsanbieter Vorbereitungsseminare mit anschließender Prüfung vor der sachlich und örtlich zuständigen Behörde an. Die Prüfung ist einmalig abzulegen und ist nach Bestehen zeitlich unbegrenzt gültig. Zu beachten ist hierbei, dass die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nur durch Personen erworben werden kann und nicht wie vielfach angenommen, auf ein Unternehmen ausgestellt wird, d.h. die Unternehmen müssen der Behörde jeden Wechsel der sachkundigen Person nach § 5 unverzüglich melden.</P>
<FONT FACE="Arial">
Bei Abgabe von Gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, </P></DIR>
</DIR>
<UL>
</FONT> mit dem Gefahrensymbol "C" (ätzend) zu kennzeichnenden Reinigungsmittel und sonstigen Stoffen und Zubereitungen in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1.Juli 1989) entsprechen </LI>
Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die aufgrund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahrensymbol "C" zu kennzeichnen sind </LI>
Druckgase i.S. der Druckbehälterverordnung, die mit dem Gefahrensymbol "F+" (hochent-zündlich) oder "O" (brandfördernd) zu kennzeichnen sind </LI>
Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt wurden </LI>
Mineralien für Sammlerzwecke </LI>
Heizöl und Dieselkraftstoffe </LI>[/list]
<DIR>
<DIR>
sowie seit Oktober 1999 wieder aufgenommen: </P></DIR>
</DIR>
<UL>
Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponentenreparaturspachtel, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nach GefStoffV als "O" (brandfördernd) zu kennzeichnen sind. </LI>[/list]
<DIR>
<DIR>
<FONT FACE="Arial" SIZE=2>
</P>
</FONT>
ist keine sachkundige Person nach § 5 ChemVerbotsV zu benennen.</P>
Verstrahlt
28.04.2001, 17:15
Du Darfst als Jugendlicher gesetzlich nix verkaufen glaube ich.
Erst recht keine Gefahrenstoffe.
nobody
03.02.2004, 16:05
Was ist mit Limonade? :D Ist kein Gefahrenstoff. Aber ich wette er kann das verkaufen und kommt nicht in den Knast.
Gruß,
Alchemy
buba
03.02.2004, 16:42
In den Knast nicht, weil es keine Straftat ist. Der Kaufvertrag mit einem Jugendlichen ist schwebend unwirksam, wie man im Fachjargon sagt.
nobody
04.04.2007, 22:29
HI, wo oder wie kann man sich denn am besten auf den Sachkundenachweis vorbereiten? Gibts irgendwo nen Onlinekurs oder so? Gibts die Gesetzestexte auch in deutsch? Damit mein ich ne verständlichere Ausdrucksweise und am Besten noch Erklärungen zu Querverweisen etc...
Tiefflieger
05.04.2007, 07:45
Nimm z.B. dieses Dokument: http://blak-uis.server.de/servlet/is/2146/P-4a.pdf